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Erbschaftssteuer einfach erklärt

Über die Autorin

Angela Jänicke

Als erfahrene Steuer­beraterin und Geschäfts­führerin begleitet Sie Mandanten mit individuellem Rat und praxisnahen Lösungen.


Inhaltsverzeichnis


Ihre Steuerexperten warten auf Sie

Haben Sie Fragen oder möchten Sie Ihre individuelle Beratung starten? Kontaktieren Sie uns noch heute – persönlich, kompetent und unkompliziert.

Was ist die Erbschaftsteuer – und wann greift sie?

Die Erbschaftsteuer fällt an, wenn Vermögen durch den Tod einer Person auf deren Erben übergeht. Dazu zählen u. a. Geld, Immobilien, Unternehmensanteile oder Sachwerte. Ob tatsächlich Steuern zu zahlen sind, hängt im Wesentlichen ab von Höhe des Erwerbs, dem verwandtschaftlichen Verhältnis und den Freibeträgen nach § 16 ErbStG.

Freibeträge – wer profitiert und wie viel?

Die Freibeträge gelten pro Erblasser und Erbe – etwa je Elternteil gesondert.

Verwandtschaftsverhältnis Steuerklasse Freibetrag
Ehegatte / eingetragener Lebenspartner I 500.000 €
Kind, Stiefkind I 400.000 €
Enkel (Elternteil verstorben) I 400.000 €
Enkel (Elternteil lebt) I 200.000 €
Eltern/Großeltern (Erwerb von Todes wegen) I 100.000 €
Geschwister, Neffen/Nichten, Schwiegerkinder u. a. II 20.000 €
Nicht Verwandte, Freunde III 20.000 €

Beispiel: Ein Kind erbt 300.000 €. Dank des Freibetrags von 400.000 € fällt keine Erbschaftsteuer an. Ein Freund mit demselben Erwerb hätte 280.000 € steuerpflichtig – nach Steuerklasse III (bis zu 50 %).

Fristen & Fälligkeit

  • Anzeigepflicht: Innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis vom Erbfall beim Finanzamt anzeigen (§ 30 ErbStG).
  • Erklärung: Das Finanzamt fordert zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung auf.
  • Fälligkeit: Die Steuer ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig (§ 31 Abs. 1 ErbStG).

Immobilien & Unternehmen: Bewertung beachten

Seit der Bewertungsanpassung ab 2024 orientieren sich die Verfahren stärker am Immobilienmarkt. In gefragten Lagen können die steuerlichen Werte daher merklich höher ausfallen. Für Betriebsvermögen bestehen Begünstigungen (§§ 13a, 13b ErbStG), die sorgfältige Planung erfordern, um spätere Nachversteuerungen zu vermeiden.

Digital vorausplanen: Simulation Ihrer Erbschaftsteuer

Mit unseren digitalen Erbschaftsteuer-Simulationen prüfen wir vorab, ob und in welcher Höhe Steuern anfallen – basierend auf realen Vermögenswerten, aktuellen Bewertungsgrundlagen und Ihrer persönlichen Situation.

So erkennen Sie frühzeitig Gestaltungsspielräume und können die Vermögens- und Unternehmensnachfolge rechtssicher und effizient planen.

Über die Autorin

Angela Jänicke

Als erfahrene Steuer­beraterin und Geschäfts­führerin begleitet Sie Mandanten mit individuellem Rat und praxisnahen Lösungen.


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Was ist die Erbschaftsteuer – und wann greift sie?

Die Erbschaftsteuer fällt an, wenn Vermögen durch den Tod einer Person auf deren Erben übergeht. Dazu zählen u. a. Geld, Immobilien, Unternehmensanteile oder Sachwerte. Ob tatsächlich Steuern zu zahlen sind, hängt im Wesentlichen ab von Höhe des Erwerbs, dem verwandtschaftlichen Verhältnis und den Freibeträgen nach § 16 ErbStG.

Freibeträge – wer profitiert und wie viel?

Die Freibeträge gelten pro Erblasser und Erbe – etwa je Elternteil gesondert.

Verwandtschaftsverhältnis Steuerklasse Freibetrag
Ehegatte / eingetragener Lebenspartner I 500.000 €
Kind, Stiefkind I 400.000 €
Enkel (Elternteil verstorben) I 400.000 €
Enkel (Elternteil lebt) I 200.000 €
Eltern/Großeltern (Erwerb von Todes wegen) I 100.000 €
Geschwister, Neffen/Nichten, Schwiegerkinder u. a. II 20.000 €
Nicht Verwandte, Freunde III 20.000 €

Beispiel: Ein Kind erbt 300.000 €. Dank des Freibetrags von 400.000 € fällt keine Erbschaftsteuer an. Ein Freund mit demselben Erwerb hätte 280.000 € steuerpflichtig – nach Steuerklasse III (bis zu 50 %).

Fristen & Fälligkeit

  • Anzeigepflicht: Innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis vom Erbfall beim Finanzamt anzeigen (§ 30 ErbStG).
  • Erklärung: Das Finanzamt fordert zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung auf.
  • Fälligkeit: Die Steuer ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig (§ 31 Abs. 1 ErbStG).

Immobilien & Unternehmen: Bewertung beachten

Seit der Bewertungsanpassung ab 2024 orientieren sich die Verfahren stärker am Immobilienmarkt. In gefragten Lagen können die steuerlichen Werte daher merklich höher ausfallen. Für Betriebsvermögen bestehen Begünstigungen (§§ 13a, 13b ErbStG), die sorgfältige Planung erfordern, um spätere Nachversteuerungen zu vermeiden.

Digital vorausplanen: Simulation Ihrer Erbschaftsteuer

Mit unseren digitalen Erbschaftsteuer-Simulationen prüfen wir vorab, ob und in welcher Höhe Steuern anfallen – basierend auf realen Vermögenswerten, aktuellen Bewertungsgrundlagen und Ihrer persönlichen Situation.

So erkennen Sie frühzeitig Gestaltungsspielräume und können die Vermögens- und Unternehmensnachfolge rechtssicher und effizient planen.

Das sagen unsere Mandanten
Leipzig

Ich habe die Kanzlei Jänicke in einer prekären steuerlichen Situation kennengelernt. 10 Jahre Selbstständigkeit haben mir nicht das beigebracht, was Frau Jänicke und ihr Team mich innerhalb eines halben Jahres haben lernen lassen. Zielsicher und immer zur rechten Zeit habe ich exakte Anweisungen und Hilfestellung von Frau Jänicke erhalten und fühle mich bei ihr und ihrem Team in den besten Händen. […] Danke für Eure Passion für meine unternehmerischen und steuerlichen Belange. Ein Geschenk für jeden der es schafft hier Mandant zu sein.

Dresden
Seit vielen Jahren werde ich von der Kanzlei betreut. Ich schätze den angenehmen Umgang des Teams mit den Mandanten, stets zuverlässig, aufmerksam und freundlich. Frau Jänicke hat mein Unternehmen besonnen und, fachlich hervorragend informiert, durch die nicht einfache Coronazeit geführt.
Radevormwald

Die Steuerberatungsgesellschaft Jänicke & Kollegen ist nicht nur äußerst fachkundig, sondern zeichnet sich darüber hinaus besonders durch eine herausragende persönliche Betreuung aus. Das Team ist immer erreichbar, hört aufmerksam zu und geht stets auf meine individuellen Bedürfnisse ein. Die Zuarbeit der Kanzlei geht über das reine Erfüllen der steuerlichen Anforderungen hinaus. […] Jänicke & Kollegen ist meine erste Wahl für alle steuerlichen Belange und ich kann die Kanzlei uneingeschränkt empfehlen.

Dresden
Seit 2011 sind wir Mandanten der Steuerkanzlei ‚Jänicke und Kollegen‘ und schätzen vor allem, dass wir seit vielen Jahren einen festen, vertrauensvollen Ansprechpartner haben und die Buchhaltung elektronisch einreichen, wodurch eine enorme Zeitersparnis und Transparenz für uns entstanden ist. Die Kommunikation läuft stets reibungslos und freundlich.
Radebeul
Wir sind knapp ein Jahr Kunde bei Jänicke und Kollegen. Die Übernahme ist reibungslos abgelaufen. Frau Jänicke und ihre Mitarbeiter/innen nehmen sich Zeit, um gemeinsam Lösungen zu finden. Wir fühlen uns sehr kompetent beraten. Vielen Dank dafür.