Über die Autorin
Angela Jänicke
Als erfahrene Steuerberaterin und Geschäftsführerin begleitet Sie Mandanten mit individuellem Rat und praxisnahen Lösungen.
Inhaltsverzeichnis
-
Was ist die Erbschaftsteuer – und wann greift sie?
-
Freibeträge – wer profitiert und wie viel?
-
Fristen & Fälligkeit
-
Immobilien & Unternehmen: Bewertung beachten
-
Digital vorausplanen: Simulation Ihrer Erbschaftsteuer
Ihre Steuerexperten warten auf Sie
Was ist die Erbschaftsteuer – und wann greift sie?
Die Erbschaftsteuer fällt an, wenn Vermögen durch den Tod einer Person auf deren Erben übergeht. Dazu zählen u. a. Geld, Immobilien, Unternehmensanteile oder Sachwerte. Ob tatsächlich Steuern zu zahlen sind, hängt im Wesentlichen ab von Höhe des Erwerbs, dem verwandtschaftlichen Verhältnis und den Freibeträgen nach § 16 ErbStG.
Freibeträge – wer profitiert und wie viel?
Die Freibeträge gelten pro Erblasser und Erbe – etwa je Elternteil gesondert.
| Verwandtschaftsverhältnis | Steuerklasse | Freibetrag |
|---|---|---|
| Ehegatte / eingetragener Lebenspartner | I | 500.000 € |
| Kind, Stiefkind | I | 400.000 € |
| Enkel (Elternteil verstorben) | I | 400.000 € |
| Enkel (Elternteil lebt) | I | 200.000 € |
| Eltern/Großeltern (Erwerb von Todes wegen) | I | 100.000 € |
| Geschwister, Neffen/Nichten, Schwiegerkinder u. a. | II | 20.000 € |
| Nicht Verwandte, Freunde | III | 20.000 € |
Beispiel: Ein Kind erbt 300.000 €. Dank des Freibetrags von 400.000 € fällt keine Erbschaftsteuer an. Ein Freund mit demselben Erwerb hätte 280.000 € steuerpflichtig – nach Steuerklasse III (bis zu 50 %).
Fristen & Fälligkeit
- Anzeigepflicht: Innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis vom Erbfall beim Finanzamt anzeigen (§ 30 ErbStG).
- Erklärung: Das Finanzamt fordert zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung auf.
- Fälligkeit: Die Steuer ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig (§ 31 Abs. 1 ErbStG).
Immobilien & Unternehmen: Bewertung beachten
Seit der Bewertungsanpassung ab 2024 orientieren sich die Verfahren stärker am Immobilienmarkt. In gefragten Lagen können die steuerlichen Werte daher merklich höher ausfallen. Für Betriebsvermögen bestehen Begünstigungen (§§ 13a, 13b ErbStG), die sorgfältige Planung erfordern, um spätere Nachversteuerungen zu vermeiden.
Digital vorausplanen: Simulation Ihrer Erbschaftsteuer
Mit unseren digitalen Erbschaftsteuer-Simulationen prüfen wir vorab, ob und in welcher Höhe Steuern anfallen – basierend auf realen Vermögenswerten, aktuellen Bewertungsgrundlagen und Ihrer persönlichen Situation.
So erkennen Sie frühzeitig Gestaltungsspielräume und können die Vermögens- und Unternehmensnachfolge rechtssicher und effizient planen.
Über die Autorin
Angela Jänicke
Als erfahrene Steuerberaterin und Geschäftsführerin begleitet Sie Mandanten mit individuellem Rat und praxisnahen Lösungen.
Inhaltsverzeichnis
-
Was ist die Erbschaftsteuer – und wann greift sie?
-
Freibeträge – wer profitiert und wie viel?
-
Fristen & Fälligkeit
-
Immobilien & Unternehmen: Bewertung beachten
-
Digital vorausplanen: Simulation Ihrer Erbschaftsteuer
Ihre Steuerexperten warten auf Sie
Was ist die Erbschaftsteuer – und wann greift sie?
Die Erbschaftsteuer fällt an, wenn Vermögen durch den Tod einer Person auf deren Erben übergeht. Dazu zählen u. a. Geld, Immobilien, Unternehmensanteile oder Sachwerte. Ob tatsächlich Steuern zu zahlen sind, hängt im Wesentlichen ab von Höhe des Erwerbs, dem verwandtschaftlichen Verhältnis und den Freibeträgen nach § 16 ErbStG.
Freibeträge – wer profitiert und wie viel?
Die Freibeträge gelten pro Erblasser und Erbe – etwa je Elternteil gesondert.
| Verwandtschaftsverhältnis | Steuerklasse | Freibetrag |
|---|---|---|
| Ehegatte / eingetragener Lebenspartner | I | 500.000 € |
| Kind, Stiefkind | I | 400.000 € |
| Enkel (Elternteil verstorben) | I | 400.000 € |
| Enkel (Elternteil lebt) | I | 200.000 € |
| Eltern/Großeltern (Erwerb von Todes wegen) | I | 100.000 € |
| Geschwister, Neffen/Nichten, Schwiegerkinder u. a. | II | 20.000 € |
| Nicht Verwandte, Freunde | III | 20.000 € |
Beispiel: Ein Kind erbt 300.000 €. Dank des Freibetrags von 400.000 € fällt keine Erbschaftsteuer an. Ein Freund mit demselben Erwerb hätte 280.000 € steuerpflichtig – nach Steuerklasse III (bis zu 50 %).
Fristen & Fälligkeit
- Anzeigepflicht: Innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis vom Erbfall beim Finanzamt anzeigen (§ 30 ErbStG).
- Erklärung: Das Finanzamt fordert zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung auf.
- Fälligkeit: Die Steuer ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig (§ 31 Abs. 1 ErbStG).
Immobilien & Unternehmen: Bewertung beachten
Seit der Bewertungsanpassung ab 2024 orientieren sich die Verfahren stärker am Immobilienmarkt. In gefragten Lagen können die steuerlichen Werte daher merklich höher ausfallen. Für Betriebsvermögen bestehen Begünstigungen (§§ 13a, 13b ErbStG), die sorgfältige Planung erfordern, um spätere Nachversteuerungen zu vermeiden.
Digital vorausplanen: Simulation Ihrer Erbschaftsteuer
Mit unseren digitalen Erbschaftsteuer-Simulationen prüfen wir vorab, ob und in welcher Höhe Steuern anfallen – basierend auf realen Vermögenswerten, aktuellen Bewertungsgrundlagen und Ihrer persönlichen Situation.
So erkennen Sie frühzeitig Gestaltungsspielräume und können die Vermögens- und Unternehmensnachfolge rechtssicher und effizient planen.
Dr. Martin Zimmermann
Ich habe die Kanzlei Jänicke in einer prekären steuerlichen Situation kennengelernt. 10 Jahre Selbstständigkeit haben mir nicht das beigebracht, was Frau Jänicke und ihr Team mich innerhalb eines halben Jahres haben lernen lassen. Zielsicher und immer zur rechten Zeit habe ich exakte Anweisungen und Hilfestellung von Frau Jänicke erhalten und fühle mich bei ihr und ihrem Team in den besten Händen. […] Danke für Eure Passion für meine unternehmerischen und steuerlichen Belange. Ein Geschenk für jeden der es schafft hier Mandant zu sein.
Christiane Niemand
Tobias Söhnchen
Die Steuerberatungsgesellschaft Jänicke & Kollegen ist nicht nur äußerst fachkundig, sondern zeichnet sich darüber hinaus besonders durch eine herausragende persönliche Betreuung aus. Das Team ist immer erreichbar, hört aufmerksam zu und geht stets auf meine individuellen Bedürfnisse ein. Die Zuarbeit der Kanzlei geht über das reine Erfüllen der steuerlichen Anforderungen hinaus. […] Jänicke & Kollegen ist meine erste Wahl für alle steuerlichen Belange und ich kann die Kanzlei uneingeschränkt empfehlen.